§ 37
Bauführer
(1) Zur Ausführung einer baulichen Anlage, zu deren Errichtung oder Änderung eine Bewilligung nach diesem Gesetz erforderlich ist, hat sich der Bauwerber eines nach den bundesrechtlichen Vorschriften hiezu befugten Bauführers zu bedienen. Der Bauführer ist der Behörde vor Beginn der Bauarbeiten schriftlich namhaft zu machen.
(2) Endet das Auftragsverhältnis zwischen dem Bauwerber und dem Bauführer vor Vollendung des Bauvorhabens, so ist dies der Behörde schriftlich bekanntzugeben. Bis zur Bestellung eines neuen Bauführers darf das Bauvorhaben nicht weitergeführt werden. Der bisherige Bauführer hat noch alle Maßnahmen zu treffen, die zur Absicherung der Baustelle erforderlich sind. Vor Wiederaufnahme des Bauvorhabens ist der neue Bauführer der Behörde schriftlich namhaft zu machen.
22.10.2025
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
