§ 37 TBG 2016

Alte FassungIn Kraft seit 05.5.2016

9. Abschnitt

Kundmachungen, Kosten, Straf- und Schlussbestimmungen

§ 37

Kundmachungen

(1) Das Österreichische Institut für Bautechnik hat in den „Mitteilungen des Österreichischen Instituts für Bautechnik“ kundzumachen:

  1. a) nach Gegenstand und Fundstellen: harmonisierte technische Spezifikationen,
  2. b) die Liste der erteilten Bautechnischen Zulassungen,
  3. c) die Baustoffliste ÖA im Volltext,
  4. d) die Baustoffliste ÖE im Volltext.

(2) Die Landesregierung hat die Kundmachungen nach Abs. 1 lit. c und d durch einen Hinweis auf der Internetseite des Landes Tirol in einem gegen unbefugte Änderungen geschützten Dateiformat bekannt zu machen.

(3) Die harmonisierten technischen Spezifikationen nach Abs. 1 lit. a und die Liste nach Abs. 1 lit. b sind beim Österreichischen Institut für Bautechnik und beim Amt der Tiroler Landesregierung zur öffentlichen Einsichtnahme während der für den Parteienverkehr bestimmten Amtsstunden aufzulegen. In den Kundmachungen nach Abs. 1 lit. a und b ist auf diese Auflage hinzuweisen.

11.05.2016

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