10. Abschnitt
Kundmachungen, Kosten, Straf- und Schlussbestimmungen
§ 37
Kundmachungen
(1) Das Österreichische Institut für Bautechnik hat in den „Mitteilungen des Österreichischen Instituts für Bautechnik“ kundzumachen:
- a) nach Gegenstand und Fundstellen: harmonisierte technische Spezifikationen,
- b) die Liste der erteilten Bautechnischen Zulassungen,
- c) die Baustoffliste ÖA im Volltext,
- d) die Baustoffliste ÖE im Volltext.
(2) Die Landesregierung hat die Kundmachungen nach Abs. 1 lit. c und d durch einen Hinweis auf der Internetseite des Landes Tirol in einem gegen unbefugte Änderungen geschützten Dateiformat bekannt zu machen.
(3) Die harmonisierten technischen Spezifikationen nach Abs. 1 lit. a und die Liste nach Abs. 1 lit. b sind beim Österreichischen Institut für Bautechnik und beim Amt der Tiroler Landesregierung zur öffentlichen Einsichtnahme während der für den Parteienverkehr bestimmten Amtsstunden aufzulegen. In den Kundmachungen nach Abs. 1 lit. a und b ist auf diese Auflage hinzuweisen.
14.02.2023
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