§ 37 SuSprmittelG

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.1938

§ 37

(1) § 37.Jede nicht widmungsgemäße Verwendung der nach diesem Gesetz genehmigungspflichtigen Anlagen und Räume ist untersagt.

(2) Wenn die Auflassung solcher Anlagen und Räume oder die Änderung ihrer Widmung beabsichtigt ist, hat der Besitzer hiezu die Zustimmung der Genehmigungsbehörde einzuholen, ob nun die Anlagen oder Räume unbenützt gelassen, anderen Zwecken gewidmet oder abgetragen werden sollen. Die Genehmigungsbehörde hat - unbeschadet der nach sonstigen Vorschriften etwa erforderlichen Bewilligungen - auszusprechen, ob und unter welchen Voraussetzungen die beabsichtigte Maßnahme mit Rücksicht auf die aus der bisherigen Widmung sich ergebenden Gefahren zulässig ist.