Vorläufige Einstellung durch das Gericht
§ 37.
Nach Einbringen der Anklage hat das Gericht die §§ 35 und 36 sinngemäß anzuwenden und das Verfahren unter den für die Staatsanwaltschaft geltenden Voraussetzungen bis zum Schluss der Hauptverhandlung mit Beschluss einzustellen.
Zuletzt aktualisiert am
29.09.2022
Gesetzesnummer
10011040
Dokumentnummer
NOR40093196
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