3. Kapitel
Bezeichnung der Fahrzeuge
1. Abschnitt
Allgemeines Anwendung und Begriffsbestimmungen
§ 37
(1) Wenn es die Sichtverhältnisse erfordern, müssen die für die Nacht vorgeschriebenen Zeichen zusätzlich auch bei Tag gesetzt werden.
(2) Die in diesem Kapitel vorgeschriebenen Zeichen sind in Anlage 1 abgebildet.
(3) In diesem Kapitel gelten als:
- 1. „Topplicht“: ein weißes starkes Licht, das ununterbrochen über einen Horizontbogen von 225° strahlt und so angebracht ist, dass es von vorn bis beiderseits 22° 30' hinter die Querlinie strahlt;
- 2. „Seitenlichter“: ein grünes helles Licht an Steuerbord und ein rotes helles Licht an Backbord, von denen jedes ununterbrochen über einen Horizontbogen von 112° 30' strahlt und so angebracht ist, dass es auf seiner Seite von vorn bis 22° 30' hinter die Querlinie strahlt;
- 3. „Hecklicht“: wenn nicht anders vorgeschrieben, ein weißes helles oder gewöhnliches Licht, das ununterbrochen über einen Horizontbogen von 135° strahlt und so angebracht ist, dass es über einen Bogen von 67° 30' von hinten nach jeder Seite strahlt;
- 4. „von allen Seiten sichtbares Licht“: ein Licht, das ununterbrochen über einen Horizontbogen von 360° strahlt;
- 5. „Höhe“: die Höhe über der Ebene der Einsenkungsmarken oder, bei Fahrzeugen ohne Einsenkungsmarken, über der Ebene der Wasserlinie.
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