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§ 37 SchWStG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 31.12.2009

§ 37

(1) Derregistrierte Empfänger (§ 14 Abs. 1) hat Aufzeichnungen zu führen, aus denen hervorgehen muß, wieviel Schaumwein er unter Steueraussetzung aus anderen Mitgliedstaaten empfangen hat.

(2) Die Aufzeichnungen müssen den Bestimmungen des § 35 Abs. 2 Z 3 lit. a entsprechen.

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