§ 37
Bestimmung und Aufhebung der Bestimmung einer öffentlichen Pflichtschule als ganztägige Schule
(1) Die Bestimmung einer öffentlichen Pflichtschule als ganztägige Schule durch den Schulerhalter (§ 4 Abs. 4 Z 2) bedarf der Bewilligung der Bildungsdirektion. Die Erteilung der Bewilligung ist vom gesetzlichen Schulerhalter jedenfalls dann zu beantragen, wenn
- 1. am vorgesehenen Standort für eine Tagesbetreuung (auch klassen-, schulstufen-, schul- oder schulartenübergreifend) mindestens 15 Schülerinnen und Schüler, bei sonstigem auch schulartenübergreifenden Nichtzustandekommen der schulischen Tagesbetreuung mindestens 12 Schülerinnen und Schüler angemeldet sind,
- 2. der Bedarf für eine Tagesbetreuung nicht über andere regionale Betreuungsangebote gedeckt wird und
- 3. entsprechende Räumlichkeiten und Einrichtungen zur Abwicklung des Betreuungsteils vorhanden sind.
- (Anm: LGBl.Nr. 60/2012, 64/2018)
(2) Im Antrag sind bekannt zu geben:
- 1. die Anzahl der für eine Tagesbetreuung angemeldeten Schüler einschließlich der Anmeldeunterlagen und
- 2. die zur Abwicklung des Betreuungsteils vorgesehenen Räumlichkeiten und Einrichtungen.
(3) Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn
- 1. die erforderlichen Anmeldungen nach Abs. 1 vorliegen und
- 2. die vorgesehenen Räumlichkeiten und Einrichtungen zur Abwicklung des Betreuungsteils geeignet sind.
(4) Vor Erteilung der Bewilligung sind die betroffenen Erziehungsberechtigten und Lehrer zu hören. (Anm: LGBl.Nr. 64/2018)
(5) Für das Verfahren zur Aufhebung der Bestimmung einer öffentlichen Pflichtschule als ganztägige Schule gelten Abs. 1 und 4 sinngemäß. Die Bewilligung ist über Antrag des gesetzlichen Schulerhalters zu erteilen, wenn hiefür kein Bedarf mehr gegeben ist.
(6) § 58 Abs. 3 wird nicht berührt.
(Anm: LGBl.Nr. 80/2006)
18.09.2018
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