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§ 37 NRGOG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.8.2015

§ 37.

(1) Der Präsident des Nationalrates ist berechtigt, den Verhandlungen auch jener Ausschüsse, denen er nicht als Mitglied angehört, mit beratender Stimme beizuwohnen. Andere Abgeordnete dürfen als Zuhörer anwesend sein.

(2) Es steht den Ausschüssen frei, auch andere Abgeordnete zur Teilnahme an Sitzungen mit beratender Stimme beizuziehen.

(2a) Die Ausschüsse haben bei

  1. 1. Verhandlungen über Berichte eines Bundesministers in EU-Angelegenheiten gemäß Art 23f Abs. 2 B-VG sowie über Berichte des Hauptausschusses gemäß § 31d Abs. 5a und von dessen Ständigem Unterausschuss in Angelegenheiten der Europäischen Union gemäß § 31e Abs. 2 und
  2. 2. einer „Aussprache über aktuelle Fragen in Angelegenheiten der Europäischen Union“ im Zusammenhang mit dem Arbeitsbereich des Ausschusses gemäß § 34 Abs. 6
  1. in Österreich gewählte Mitglieder des Europäischen Parlaments mit beratender Stimme beizuziehen, sofern ein im jeweiligen Ausschuss vertretener Klub dies verlangt. Die jeweiligen Mitglieder des Europäischen Parlaments haben dem selben parlamentarischen Klub im Sinne des Klubfinanzierungsgesetzes 1985, BGBl. Nr. 156/1985, anzugehören wie die Abgeordneten des verlangenden Klubs.

(3) Die Bundesräte sind berechtigt, bei den Verhandlungen der Ausschüsse als Zuhörer anwesend zu sein.

(4) Die Ausschüsse sind verpflichtet, jenen Teilen ihrer Sitzungen, die der Vorberatung eines Volksbegehrens dienen, den Bevollmächtigten im Sinne des Volksbegehrengesetzes 1973 sowie zwei weitere, von diesem zu nominierende Stellvertreter gemäß § 3 Abs. 3 Z 3 des Volksbegehrengesetzes 1973 beizuziehen.

(5) Personen, die weder gemäß den Abs. 1 bis 4 noch nach den §§ 18 Abs. 1 oder 20 Abs. 1 und 5 zur Teilnahme an einer Sitzung des Ausschusses berechtigt sind, dürfen nur auf Grund einer Genehmigung (Weisung) des Präsidenten des Nationalrates oder des weisungsberechtigten Mitgliedes der Bundesregierung, Präsidenten des Rechnungshofes oder Vorsitzenden der Volksanwaltschaft anwesend sein.

(6) An vertraulichen und geheimen Sitzungen der Ausschüsse gemäß § 37a dürfen nur Personen teilnehmen, die dem Ausschuss als Mitglieder angehören, gemäß den §§ 18 Abs. 1 oder 20 Abs. 1 und 5 zur Teilnahme berechtigt oder für die betreffende Klassifizierungsstufe gemäß § 13 InfOG berechtigt sind. Über die Teilnahme von anderen Personen entscheidet der Ausschuss. Diese sind vom Obmann über die Wahrung der Vertraulichkeit und die Folgen der Preisgabe geschützter Informationen zu belehren.

(7) Jeder Ausschuss kann von Sitzungen oder Teilen einer Sitzung alle Personen ausschließen, die weder dem Nationalrat angehören noch gemäß den §§ 18 Abs. 1 und 20 Abs. 1 und 5 zur Teilnahme an den Verhandlungen berechtigt sind. Die Präsidenten des Nationalrates können niemals von der Sitzung eines Ausschusses ausgeschlossen werden.

Schlagworte

Beiziehung von Experten, Vertraulichkeit der Beratungen

Zuletzt aktualisiert am

17.09.2024

Gesetzesnummer

10000576

Dokumentnummer

NOR40170790

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