III. Teil.
Medizinisch-technischer Fachdienst Begriffsbestimmung
§ 37.
(1) Der medizinisch-technische Fachdienst umfaßt die Ausführung einfacher medizinisch-technischer Laboratoriumsmethoden, einfacher physiotherapeutischer Behandlungen sowie Hilfeleistungen bei der Anwendung von Röntgenstrahlen zu diagnostischen und therapeutischen Zwecken.
(2) Die im Abs. 1 angeführten Tätigkeiten dürfen nur nach ärztlicher Anordnung und unter ärztlicher Aufsicht vorgenommen werden.
Zuletzt aktualisiert am
27.09.2017
Gesetzesnummer
10010302
Dokumentnummer
NOR12130857
alte Dokumentnummer
N8196117573L
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