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§ 37 LBedG 2000

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2001

§ 37
Erhaltung der Dienstfähigkeit

Der Landesbedienstete ist verpflichtet, auf die Erhaltung seiner Dienstfähigkeit zu achten und sich auf Anordnung des Dienstgebers einer amtsärztlichen oder fachärztlichen Untersuchung zu unterziehen, soweit sie ihm zugemutet werden kann.

10.12.2015

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