§ 37 K-LSchG

Alte FassungIn Kraft seit 25.2.1993

4. Abschnitt

Errichtung, Erhaltung, Auflassung und Stillegung von
öffentlichen Berufs- und Fachschulen sowie Schülerheimen

§ 37

Pflichten des gesetzlichen Schulerhalters

Dem gesetzlichen Schulerhalter und Heimerhalter obliegt - unbeschadet des vom Bund auf Grund bundesgesetzlicher Vorschriften getragenen Personalaufwandes - die Errichtung, Erhaltung, Auflassung und Stillegung der öffentlichen Berufs- und Fachschulen sowie der Schülerheime.

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