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§ 37 GlücksspielautomatenV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2017

Logbuch

§ 37.

Für jeden Glücksspielautomaten ist an seinem Aufstellungsort ein Logbuch in Papierform oder in elektronischer Form aufzulegen, in das Überwachungsorganen der Behörden auf Aufforderung Einsicht zu gewähren ist. Im Logbuch sind

  1. 1. die Typenidentifikation, Geräte-Seriennummer und die Modellbezeichnung und
  2. 2. die Inbetriebnahme, Außerbetriebssetzung, jede Öffnung der Logik-Gehäuse-Tür bzw. Converter-Board-Gehäuse-Tür sowie sämtliche Betriebsunterbrechungen aufgrund von Fehlfunktionen des Glücksspielautomaten mit jeweiligem Stand der elektromechanischen Zählwerke, Datum und Uhrzeit des Unterbrechungszeitraumes sowie einer Begründung zu dokumentieren. Jeder Eintrag in das Logbuch hat darüber hinaus den Namen und die Unterschrift der seitens des Bewilligungsinhabers verantwortlichen Person zu umfassen. Sollte das Logbuch in elektronischer Form geführt werden, so ist als Unterschrift eine elektronische Signatur zu leisten oder die Identität des Nutzers, der die Änderung vollzogen hat, elektronisch aufzuzeichnen. Erfolgt eine Betriebsunterbrechung wegen der Änderung des Glücksspielautomatentyps, ist die neue Typenidentifikation im Logbuch zu erfassen.

Zuletzt aktualisiert am

06.07.2017

Gesetzesnummer

20007737

Dokumentnummer

NOR40194152

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