Einziehung von Einnahmen
§ 37
(1) Die Gemeindekasse hat auf Grund der Annahmeanordnungen die laufenden Einnahmen (Steuern, Gebühren, Beiträge, Mieten, Pachtzinse usw.) zu den darin vorgesehenen Fälligkeitszeitpunkten, andere Einnahmen (z. B. Entgelte) innerhalb der festgesetzten Frist und, wenn keine Frist bestimmt ist, unverzüglich in voller Höhe einzuziehen.
(2) Als Einzahlungstag gilt unbeschadet der abgabenrechtlichen Vorschriften:
- a) bei Barzahlungen der Tag, an dem die Zahlung erfolgte;
- b) bei Überweisung bzw. Bareinzahlung auf ein Girokonto der Gemeinde der Tag der Gutschrift durch das Geldinstitut;
- c) bei Überweisung auf ein Postsparkassenkonto der Gemeinde der Tag des Tagesstempelabdruckes der Postsparkasse;
- d) bei Einzahlungen mit Posterlagschein der Tag laut Tagesstempelabdruck des Aufgabepostamtes auf dem Erlagschein;
- e) bei Einzahlungen mit Postanweisung der Tag der Gutschrift auf dem Girokonto der Gemeinde;
- f) bei Einzahlungen aus dem Ausland der Tag, an dem sie bei der Gemeinde eingehen oder gutgeschrieben werden;
- g) bei Übergabe von Zahlungsmitteln an den Vollstrecker der Tag der Übernahme;
- h) bei Umbuchung oder Überrechnung einer Überzahlung auf einen anderen Schuldbetrag der Tag des Entstehens der Überzahlung;
- i) bei Einbringung rückständiger Beträge durch Postauftrag der Tag der Einlösung.
(3) Bei Auslandsüberweisungen, Postanweisungen u. ä. ist danach zu trachten, den Zahlungsbetrag spesenfrei zugunsten des Begünstigten (lastenfrei zugunsten des Empfängers) einzuziehen.
(4) Bei bargeldlosen Einzahlungen sind die den Kontoauszügen beigelegten Gutschriftsanzeigen den Belegen anzuschließen. Zur Herstellung der Verbindung zwischen Kontoauszügen und Buchhaltung sind auf diesen die Journal- bzw. Hilfsbuchnummern zu vermerken, unter welchen die Gutschriften verbucht wurden, soweit diese Verbindung nicht durch andere Hilfsaufzeichnungen sichergestellt ist.
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