§ 37 Gemeindevermittlungsämter

Alte FassungIn Kraft seit 15.3.1915

§ 37

Der Justizminister ist berechtigt, in die Tätigkeit der Vermittlungsämter jederzeit Einsicht zu nehmen und ihnen die zur Aufrechthaltung einer ordnungsmäßigen Geschäftsführung erforderlichen Belehrungen und Weisungen zu erteilen (Artikel V des Gesetzes vom 27.Februar 1907, R.G.Bl. Nr. 59).

01.02.2014

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