Teilbeschäftigung
§ 37
(1) Auf Wunsch der oder des Vertragsbediensteten kann die Herabsetzung der Wochendienstzeit vereinbart werden, wenn wichtige dienstliche Interessen nicht entgegenstehen. Beginn, Dauer, Lage und Ausmaß der Teilbeschäftigung sind in der Vereinbarung festzulegen.
(2) Die Zeiträume, in denen Vertragsbedienstete Dienst zu versehen haben, sind unter Bedachtnahme auf folgende Gesichtspunkte stundenmäßig festzulegen:
- 1. die persönlichen Verhältnisse der Vertragsbediensteten, insbesondere die Gründe, die zur Herabsetzung der Wochendienstzeit geführt haben;
- 2. wichtige dienstliche Interessen.
(3) Vertragsbedienstete, deren Wochendienstzeit herabgesetzt worden ist, können über die für sie maßgebende Wochendienstzeit hinaus nur dann zur Dienstleistung herangezogen werden,
- 1. wenn die Dienstleistung zur Vermeidung eines Schadens unverzüglich notwendig ist und Bedienstete, deren Wochendienstzeit nicht herabgesetzt ist, nicht zur Verfügung stehen; oder
- 2. wenn die besonderen Umstände des Dienstes eine genaue Einhaltung eines ganzzahligen Stundenausmaßes nicht zulassen. In diesem Fall kann die Wochendienstzeit nur so weit überschritten werden, als es nötig ist, um ihre Unterschreitung zu vermeiden.
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