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§ 37 EO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 27.7.2021

Widerspruch Dritter

§ 37.

(1) Gegen die Exekution kann auch von einer dritten Person Widerspruch erhoben werden, wenn dieselbe an einem durch die Exekution betroffenen Gegenstande, an einem Teil eines solchen oder an einzelnen Gegenständen des Zubehöres einer in Exekution gezogenen Liegenschaft ein Recht behauptet, welches die Vornahme der Exekution unzulässig machen würde.

(2) Ein solcher Widerspruch ist mittels Klage geltend zu machen; die Klage kann zugleich gegen den betreibenden Gläubiger und gegen den Verpflichteten gerichtet werden, welche in diesem Fall als Streitgenossen zu behandeln sind.

(3) Für diese Klage ist, je nachdem sie vor oder nach Beginn des Exekutionsvollzugs angebracht wird, das Gericht, bei dem die Bewilligung der Exekution in erster Instanz beantragt wurde, oder das Exekutionsgericht zuständig.

(4) Wenn der Klage rechtskräftig stattgegeben wird, ist die Exekution einzustellen.

Schlagworte

Exszindierungsklage, Widerspruchsklage, Einstellung

Zuletzt aktualisiert am

04.08.2021

Gesetzesnummer

10001700

Dokumentnummer

NOR40237068

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