vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 37 BRWO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.1974

Zum Inkrafttreten vgl. § 67 Abs. 2.

2. ABSCHNITT

Zentralbetriebsrat Errichtung von Zentralbetriebsräten

§ 37.

Umfaßt ein Unternehmen mindestens zwei Betriebe im Sinne des § 1 Abs. 1, die eine wirtschaftliche Einheit bilden und vom Unternehmen zentral verwaltet werden (§ 40 Abs. 4 ArbVG, so ist ein Zentralbetriebsrat zu wählen.

Zuletzt aktualisiert am

10.02.2023

Gesetzesnummer

10008330

Dokumentnummer

NOR12096903

alte Dokumentnummer

N6197420616L

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)