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§ 378a EO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2005

Einstweilige Verfügungen in Verfahren außer Streitsachen

§ 378a.

In Verfahren außer Streitsachen, die von Amts wegen eingeleitet werden können, kann das Gericht einstweilige Verfügungen auch von Amts wegen erlassen, einschränken oder aufheben.

ÜR: Art. XXXI, BGBl. I Nr. 112/2003

Zuletzt aktualisiert am

27.10.2017

Gesetzesnummer

10001700

Dokumentnummer

NOR40046913

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