Anwendbarkeit der bürgerlich-rechtlichen Bestimmungen
§ 374.
Durch die Vorschriften des § 373 werden die Befugnisse nicht berührt, welche dem Verkäufer nach anderen Bestimmungen zustehen, wenn der Käufer im Verzuge der Annahme ist.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)