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§ 373e GewO 1994

Aktuelle FassungIn Kraft seit 18.1.2016

§ 373e.

(1) Einem Antragsteller, der eine Berechtigung hinsichtlich der Planung von Hochbauten anstrebt, hat der Landeshauptmann die Gleichhaltung dann auszusprechen, wenn er in Bezug auf seine Berufsqualifikation Zeugnisse vorlegt, die

  1. 1. gemäß Art. 21 Abs. 1 der Richtlinie 2005/36/EG in Anhang 5.7.1. dieser Richtlinie angeführt sind oder
  2. 2. gemäß Art. 21 Abs. 7 der Richtlinie 2005/36/EG mitgeteilt und im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wurden oder
  3. 3. gemäß Art. 49 der Richtlinie 2005/36/EG anerkannt werden.

(2) Falls der Antragsteller die Voraussetzungen gemäß Abs. 1 nicht erfüllt, kann er das Verfahren nach § 373d beanspruchen.

(3) Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit hat auf Antrag eine Bescheinigung darüber auszustellen, dass die inländischen Ausbildungsnachweise des Antragstellers, die zumindest zur Planung von Hochbauten nach diesem Bundesgesetz berechtigen, den in Titel III Kapitel III der Richtlinie 2005/36/EG verlangten Nachweisen für Architekten entsprechen.

Zuletzt aktualisiert am

05.10.2022

Gesetzesnummer

10007517

Dokumentnummer

NOR40177508

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