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§ 36a GBG. 1957

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.12.1972

§ 36a

Journaldienstzulage

(1) Dem öffentlich-rechtlichen Bediensteten der Allgemeinen Verwaltung, einer Anstalt oder eines Unternehmens, der außerhalb der im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden zu einem Journaldienst herangezogen wird, gebührt für die im Journaldienst enthaltene Bereitschaftszeit und Dienstleistung an Stelle der Vergütung nach den §§ 35 und 36 eine Journaldienstzulage.

(2) Die Höhe der Journaldienstzulage ist unter Bedachtnahme auf die Dauer des Dienstes und die durchschnittliche Inanspruchnahme während des Dienstes festzusetzen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 59/1973

25.04.2023

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