Wiederholungen – Mündlicher Prüfungsteil
§ 36.
(1) Beurteilt die Prüfungskommission den Erfolg des mündlichen Prüfungsteils der Fachprüfung Steuerberater gem. § 34 Abs. 1 mit „nicht bestanden“, so ist der Prüfungskandidat berechtigt, den mündlichen Prüfungsteil zu wiederholen.
(2) Beurteilt die Prüfungskommission den Erfolg der mündlichen Teilprüfung der Fachprüfung Wirtschaftsprüfer gem. § 34 Abs. 2 in den jeweiligen Fachgebieten mit „nicht bestanden“, so ist der Prüfungskandidat berechtigt, den mündlichen Prüfungsteil zu wiederholen.
(3) Für Wiederholungen hat die Prüfungskommission eine Frist festzusetzen, nach deren Ablauf der mündliche Prüfungsteil wiederholt werden kann. Diese Frist darf ein Jahr nicht übersteigen. Bei Setzung der Frist ist das Prüfungsergebnis zu berücksichtigen.
(4) Die Wiederholung des mündlichen Prüfungsteiles hat nur die nicht bestandenen Prüfungsfächer zu umfassen.
Zuletzt aktualisiert am
19.02.2026
Gesetzesnummer
20009983
Dokumentnummer
NOR40275641
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