§ 36 VKrG 2026

Zukünftige FassungIn Kraft seit 20.11.2026

4. Abschnitt

Überschreitungen Definition und anwendbare Bestimmungen

§ 36.

(1) Überschreitung ist eine stillschweigend akzeptierte Überziehung, bei der der Kreditgeber dem Verbraucher Beträge zur Verfügung stellt, die das aktuelle Guthaben auf dem laufenden Konto des Verbrauchers oder die vereinbarte Überziehungsmöglichkeit überschreiten.

(2) Für Überschreitungen sind mit Ausnahme der Bestimmungen dieses Abschnitts nur § 2, § 3, § 6, § 7, § 18, § 19, § 30, § 31, § 39 und §§ 43 bis 46 anzuwenden.

Zuletzt aktualisiert am

11.06.2026

Gesetzesnummer

20013188

Dokumentnummer

NOR40278382

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