§ 36 TSBB-AV

Alte FassungIn Kraft seit 23.7.2010

§ 36

Aufschulungslehrgänge

(1) Der Aufschulungslehrgang nach § 52 Abs. 1 in Verbindung mit § 48 Abs. 2 TSBBG zum Fach-Sozialbetreuer bzw. zur Fach-Sozialbetreuerin BB besteht aus

  1. a) einer ergänzenden theoretischen Ausbildung im Umfang von 470 UE und
  2. b) einer ergänzenden praktischen Ausbildung im Umfang von 360 Stunden, die im Bereich der Behindertenbegleitung zu absolvieren ist.

(2) Der Aufschulungslehrgang nach § 52 Abs. 2 in Verbindung mit § 48 Abs. 4 TSBBG zum Fach-Sozialbetreuer bzw. zur Fach-Sozialbetreuerin BA besteht

  1. a) aus einer ergänzenden theoretischen Ausbildung im Umfang von 100 UE und
  2. b) einer ergänzenden praktischen Ausbildung im Umfang von 400 Stunden, die im Bereich der Behindertenarbeit zu absolvieren ist.

(3) Der Aufschulungslehrgang darf einmal wiederholt werden.

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