§ 36
Aufschulungslehrgänge
(1) Der Aufschulungslehrgang nach § 52 Abs. 1 in Verbindung mit § 48 Abs. 2 TSBBG zum Fach-Sozialbetreuer bzw. zur Fach-Sozialbetreuerin BB besteht aus
- a) einer ergänzenden theoretischen Ausbildung im Umfang von 470 UE und
- b) einer ergänzenden praktischen Ausbildung im Umfang von 360 Stunden, die im Bereich der Behindertenbegleitung zu absolvieren ist.
(2) Der Aufschulungslehrgang nach § 52 Abs. 2 in Verbindung mit § 48 Abs. 4 TSBBG zum Fach-Sozialbetreuer bzw. zur Fach-Sozialbetreuerin BA besteht
- a) aus einer ergänzenden theoretischen Ausbildung im Umfang von 100 UE und
- b) einer ergänzenden praktischen Ausbildung im Umfang von 400 Stunden, die im Bereich der Behindertenarbeit zu absolvieren ist.
(3) Der Aufschulungslehrgang darf einmal wiederholt werden.
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