Verordnungsermächtigung
§ 36.
Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie wird ermächtigt, mit Verordnung nähere Bestimmungen hinsichtlich der Bauartzulassung von Geräten, die Strahlenquellen enthalten, festzulegen. Diese Festlegungen haben insbesondere zu umfassen:
- 1. höchstzulässige Dosisleistungs- und Aktivitätswerte, deren Einhaltung Voraussetzung für eine Bauartzulassung ist,
- 2. Bestimmungen hinsichtlich der gemäß § 33 Abs. 2 dem Antrag beizulegenden Unterlagen,
- 3. Inhalt von Bauartscheinen gemäß § 35 Abs. 1 sowie
- 4. Meldepflichten für die Inhaberin/den Inhaber einer Bauartzulassung sowie die Verwenderin/den Verwender eines bauartzugelassenen Gerätes.
Schlagworte
Dosisleistungswert
Zuletzt aktualisiert am
18.06.2020
Gesetzesnummer
20011197
Dokumentnummer
NOR40223928
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