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§ 36 SchFG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 31.12.2010

Bestimmung, Bezeichnung und Benützung von Treppelwegen

§ 36.

(1) Treppelwege sind für

  1. 1. Zwecke der Schifffahrt, insbesondere der Hilfeleistung bei Havarien, der Versorgung von Fahrzeugen oder dem Treideln,
  2. 2. die Zu- und Abfahrt der Schiffsbesatzungen und ihrer Angehörigen,
  3. 3. Rettungs- und Feuerlöschzwecke,
  4. 4. Zwecke der Schifffahrtsverwaltung, der Bundeswasserstraßenverwaltung, des öffentlichen Sicherheitsdienstes, der Fernmeldeverwaltung und der Gewässeraufsicht und
  5. 5. Zwecke der Kraftwerksunternehmen

(2) Durch Verordnung kann die Benützung für andere als die in Abs. 1 bestimmten Zwecke gestattet werden, soweit dadurch die Benützung für diese Zwecke nicht beeinträchtigt wird.

(3) Treppelwege dürfen nur auf Flächen festgelegt werden, die in der Verfügungsberechtigung des Bundes stehen.

(4) Treppelwege sind durch Verordnung festzulegen; diese Verordnungen sind durch Anbringung von Tafelzeichen kundzumachen und treten mit der Anbringung dieser Zeichen in Kraft und mit deren Entfernung außer Kraft. Der Zeitpunkt der Anbringung und Entfernung ist in einem Aktenvermerk (§ 16 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. Nr. 51/1991 in der jeweils geltenden Fassung) festzuhalten.

(5) Durch Verordnung sind die Benützung der Treppelwege unter Berücksichtigung der Erfordernisse des § 16 Abs. 1 Z 1 und 3 bis 11 sowie Art, Form, Inhalt, Aufstellung und Entfernung der Tafelzeichen (Abs. 4) zu regeln.

(6) Die Kosten der Aufstellung, Instandhaltung und Entfernung der Tafelzeichen sind von der Bundeswasserstraßenverwaltung zu tragen.

Schlagworte

Zufahrt, Rettungszweck

Zuletzt aktualisiert am

17.01.2022

Gesetzesnummer

10012703

Dokumentnummer

NOR40125618

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