3. Abschnitt
Betreuung durch Tageseltern
1. Unterabschnitt
Allgemeine Bestimmungen
§ 36
Die regelmäßige und entgeltliche Betreuung von Tageskindern bedarf
- 1. einer Genehmigung der Landesregierung zur Ausübung der Betreuung und
- 2. einer Genehmigung der Räumlichkeiten und Freiflächen, in denen die Betreuung stattfindet, durch die Landesregierung.
29.12.2025
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