Naturschutzbuch
§ 36
(1) Die Landesregierung hat ein Naturschutzbuch nebst Karten-, Lichtbilder- und Urkundensammlung zu führen, in dem die Maßnahmen nach § 5 Abs. 1 und 2, § 9 Abs. 1, § 10 Abs. 1, § 11 Abs. 1, § 15, § 18, § 21, § 22, § 28 Abs. 1, § 30 Abs. 1 und § 34 Abs. 1 und 3 in Evidenz gehalten werden.
(2) Das Naturschutzbuch umfaßt folgende Abteilungen:
- a) Naturdenkmäler,
- b) geschützte Naturgebilde von örtlicher Bedeutung,
- c) Baumschutzverordnungen der Stadt Salzburg,
- d) geschützte Landschaftsteile,
- e) Landschaftsschutzgebiete,
- f) Naturschutzgebiete,
- g) Nationalparke,
- h) Naturparke,
- i) Schutz von Pflanzenarten,
- j) Schutz von Tierarten,
- k) Landschaftspflegepläne,
- l) Detailpläne.
(3) Für jedes geschützte Objekt ist eine gesonderte Einlage zu eröffnen.
(4) Eintragungen in das Naturschutzbuch einschließlich Löschungen sind nur auf Grund eines rechtskräftigen Bescheides der Naturschutzbehörde oder auf Grund einer Verordnung nach den im Abs. 1 angeführten Bestimmungen dieses Gesetzes zulässig. Die Naturschutzbehörde hat von Amts wegen alle für die Führung des Naturschutzbuches erforderlichen Mitteilungen zu machen und Unterlagen zur Verfügung zu stellen.
(5) Jedermann steht es frei, in das Naturschutzbuch Einsicht zu nehmen und aus ihm Abschriften herzustellen.
(6) Die näheren Bestimmungen über die Einrichtung und Führung des Naturschutzbuches können durch Verordnung der Landesregierung erlassen werden.
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