vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 36 MTDG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.2024

Verschwiegenheitspflicht

§ 36.

(1) Angehörige der MTD‑Berufe sind zur Verschwiegenheit über alle ihnen in Ausübung ihres Berufs anvertrauten oder bekannt gewordenen Geheimnisse verpflichtet.

(2) Die Verschwiegenheitspflicht besteht nicht, wenn

  1. 1. die durch die Offenbarung des Geheimnisses betroffene Person die Angehörige / den Angehörigen eines MTDBerufs von der Verschwiegenheitspflicht entbunden hat, oder
  2. 2. die Offenbarung des Geheimnisses für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist, oder
  3. 3. Mitteilungen der / des Angehörigen eines MTDBerufs über die Versicherte / den Versicherten an Träger der Sozialversicherung und Krankenfürsorgeanstalten zum Zweck der Honorarabrechnung, auch im automationsunterstützten Verfahren, erforderlich sind.

(3) Weiters besteht die Verschwiegenheitspflicht nicht, soweit die / der Berufsangehörige

  1. 1. der Anzeigepflicht gemäß § 37 oder
  2. 2. der Mitteilungspflicht gemäß § 37 Bundes-Kinder- und Jugendhilfegesetz 2013 (BKJHG 2013), BGBl. I Nr. 69/2013,

Zuletzt aktualisiert am

22.07.2024

Gesetzesnummer

20012653

Dokumentnummer

NOR40264041

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)