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§ 36 MMHmG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2018

3. Abschnitt

Berufsberechtigung als Heilmasseur Berufsberechtigung – Heilmasseur

§ 36.

Zur Ausübung des Berufs des Heilmasseurs sind Personen berechtigt, die

  1. 1. handlungsfähig in allen Belangen im Hinblick auf die Berufsausübung sind,
  2. 2. die für die Erfüllung der Berufspflichten erforderliche gesundheitliche Eignung und Vertrauenswürdigkeit besitzen,
  3. 3. über die für die Berufsausübung erforderlichen Sprachkenntnisse verfügen und entweder
  4. 4. einen Qualifikationsnachweis (§§ 38, 39 und 41) erbringen oder
  5. 5. zur Ausübung des physiotherapeutischen Dienstes berechtigt sind.

Zuletzt aktualisiert am

20.08.2018

Gesetzesnummer

20002351

Dokumentnummer

NOR40204909

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