3. Abschnitt
Berufsberechtigung als Heilmasseur Berufsberechtigung – Heilmasseur
§ 36.
Zur Ausübung des Berufs des Heilmasseurs sind Personen berechtigt, die
- 1. handlungsfähig in allen Belangen im Hinblick auf die Berufsausübung sind,
- 2. die für die Erfüllung der Berufspflichten erforderliche gesundheitliche Eignung und Vertrauenswürdigkeit besitzen,
- 3. über die für die Berufsausübung erforderlichen Sprachkenntnisse verfügen und entweder
- 4. einen Qualifikationsnachweis (§§ 38, 39 und 41) erbringen oder
- 5. zur Ausübung des physiotherapeutischen Dienstes berechtigt sind.
Zuletzt aktualisiert am
20.08.2018
Gesetzesnummer
20002351
Dokumentnummer
NOR40204909
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