§ 36
Heimkostenbeitrag
(1) Für die Unterbringung, Verpflegung und Betreuung eines Schülers in einem öffentlichen Schülerheim hat der gesetzliche Heimerhalter von dem für den Schüler Unterhaltspflichtigen bzw. vom Schüler, wenn niemand für ihn unterhaltspflichtig ist, ein Entgelt einzuheben (Heimkostenbeitrag).
(2) Die Schulbehörde hat durch Verordnung die Höhe des Heimkostenbeitrags für die einzelnen Schülerheime in höchstens kostendeckender Höhe festzusetzen und im Boten für Tirol zu verlautbaren.
(3) Der Heimkostenbeitrag ist in monatlichen Teilbeträgen innerhalb des Schuljahres einzuheben. Für seine Einbringung steht der ordentliche Rechtsweg offen.
(4) Ist die Entrichtung des Heimkostenbeitrages im Hinblick auf die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beitragspflichtigen (Abs. 1) nicht oder nur teilweise zumutbar, so kann der gesetzliche Heimerhalter auf Ansuchen des Unterhaltspflichtigen bzw. des Schülers, wenn niemand für ihn unterhaltspflichtig ist, von der Einhebung ganz oder teilweise absehen. In diesem Fall sind allfällig zugesprochene Heimbeihilfen direkt auf das schuleigene Konto anzuweisen, wobei dieses Geld ausschließlich zur Bedeckung (Teilbedeckung) des Heimkostenbeitrags heranzuziehen ist.
16.08.2012
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