§ 36 LBedG.

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1972

§ 36
Erhaltung der Dienstfähigkeit

Der Landesbeamte ist verpflichtet, auf die Erhaltung seiner Dienstfähigkeit zu achten und sich auf Anordnung der Dienstbehörde einer fachärztlichen Untersuchung zu unterziehen, soweit sie ihm zugemutet werden kann.

24.10.2017

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