§ 36 KUOG

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.1998

Studierende

§ 36.

(1) Studierende sind die nach den Bestimmungen des Studienrechts durch die Rektorin oder den Rektor an der Universität aufgenommenen Personen.

(2) Das Recht, als Vertreter der Studierenden in Kollegialorganen tätig zu werden, richtet sich im übrigen nach dem Hochschülerschaftsgesetz 1973.

Zuletzt aktualisiert am

16.10.2026

Gesetzesnummer

10010089

Dokumentnummer

NOR12127567

alte Dokumentnummer

N7199812750U

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