§ 36 GWG

Alte FassungIn Kraft seit 07.8.1969

§ 36

(1) Die auf eine Partei gemäß § 35 entfallenden Mandate werden von der Gemeindewahlbehörde den Wahlwerbern dieser Partei in der Reihenfolge der von ihnen erreichten Wahlpunkten, beginnend von der höchsten Punktezahl, zugewiesen, wobei die Reihenfolge der Wahlwerber mit gleichen Punktezahlen durch das Los bestimmt wird.

(2) Hat die Ermittlung der Wahlpunkte ergeben, daß auch freie Wahlwerber für die Zuweisung eines Mandats in Betracht kommen, so hat die Gemeindewahlbehörde festzustellen, ob diese Wahlwerber wählbar sind. Wahlwerber, die nicht wählbar sind, scheiden für die Zuweisung von Mandaten aus. An die Stelle der ausgeschiedenen Wahlwerber rükken der Reihe nach diejenigen Wahlwerber vor, welche die nächstniedrige Anzahl von Wahlpunkten aufweisen.

(3) Die Wahlwerber, die für die Zuweisung eines Mandates nicht in Betracht kommen, gelten in der gemäß Abs. 1 zu bestimmenden Reihenfolge als Ersatzmitglieder und sind von der Gemeindewahlbehörde in dieser Reihenfolge auf freigewordene Mandate zu berufen. Diese Vorschrift ist auf freie Wahlwerber mit der Maßgabe anzuwenden, daß freie Wahlwerber nur in jener Anzahl in der gemäß Abs. 1 zu bestimmenden Reihenfolge als Ersatzmänner gelten, um welche Zahl der auf einer Parteiliste gewählten Ersatzmänner gegenüber der auf diese Partei entfallenden Mandate kleiner ist.

(4) Ist ein Wahlwerber in mehreren Gemeinden gewählt, so hat er binnen acht Tagen nach Verlautbarung des Wahlergebnisses bei der Landeswahlbehörde zu erklären, für welche Gemeinde er sich entscheidet. Wenn er sich in der festgesetzten Frist nicht erklärt, so entscheidet für ihn die Landeswahlbehörde.

(5) Die Gemeindewahlbehörde hat die Namen der gewählten Mandatare und der Ersatzmänner unter Anführung des Geburtsjahres, des Berufes und der Adresse sowie unter Beifügung der von ihnen erreichten Punktezahl zu verlautbaren. Auf die Möglichkeit der Wahlanfechtung nach § 38 ist in der Kundmachung hinzuweisen.

11.10.2017

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