§ 36 GWG.

Alte FassungIn Kraft seit 25.6.1999

§ 36
Zeitpunkt der Entscheidung über die Zulassung zur Stimmabgabe

Die Entscheidung der Wahlbehörde gemäß § 35 muss vor der Stimmabgabe erfolgen. Eine Berufung dagegen ist unzulässig.

26.11.2019

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