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§ 36 GSP-AV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2023

Besondere Vorschriften für bestimmte Maßnahmen

§ 36.

(1) Hanf kann ab Beginn der Blüte und auch vor Ablauf von zehn Tagen nach der Blüte geerntet werden, wenn die betreffende Fläche bereits nach Art. 3 der Verordnung (EU) 2022/126 kontrolliert wurde. In Absprache mit der AMA kann Hanf bereits vor der Blüte geerntet werden.

(2) Gemeinsam genutzte Almweideflächen werden entsprechend der Anzahl der gemeldeten förderfähigen und mindestens 60 Kalendertage gealpten Tiere (Rinder, Schafe, Ziegen, Pferde und Neuweltkamele), ausgedrückt in RGVE, anteilig den einzelnen Landwirten zugeteilt. Werden Tiere auf mehrere Almen aufgetrieben, so erfolgt eine Zuteilung der Tiere auf die Alm, wo sie am längsten aufgetrieben werden; für die Fördermaßnahmen 70-12 und 70-13 erfolgt die Zuteilung der Tiere jedoch aliquot zu den auf der jeweiligen Alm verbrachten Tagen. Vorzeitig abgetriebene Tiere können anerkannt werden, wenn sie wieder aufgetrieben werden und in Summe 60 Kalendertage erreichen. Diese Regelung ist sinngemäß auch für Gemeinschaftsweideflächen anzuwenden.

Zuletzt aktualisiert am

02.11.2022

Gesetzesnummer

20012055

Dokumentnummer

NOR40247893

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