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§ 36 G-ZG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2022

Regelungen bei Verstößen gegen die Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG Zielsteuerung-Gesundheit, den Zielsteuerungsvertrag oder die mehrjährigen Landes-Zielsteuerungsübereinkommen

§ 36.

(1) Liegt aus Sicht eines Partners der Zielsteuerung-Gesundheit ein Verstoß gegen die Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG Zielsteuerung-Gesundheit oder gegen den Zielsteuerungsvertrag vor, so kann dieser Verstoß von diesem Partner in der Bundes-Zielsteuerungskommission schriftlich und begründet aufgezeigt werden. Die aufgezeigten Verstöße sind in der Bundes-Zielsteuerungskommission zu behandeln. Bei festgestellten Verstößen sind durch die Bundes-Zielsteuerungskommission umgehend handlungsleitende Maßnahmen zur Wiederherstellung des vereinbarungs- oder vertragskonformen Zustandes in die Wege zu leiten.

(2) Liegt aus Sicht einer Kurie der Landes-Zielsteuerungskommission ein Verstoß gegen das mehrjährige Landes-Zielsteuerungsübereinkommen vor, so kann zur Umsetzung der partnerschaftlichen Zielsteuerung-Gesundheit nach Maßgabe des § 1 Abs. 1 dieser Verstoß von dieser Kurie in der Landes-Zielsteuerungskommission schriftlich und begründet aufgezeigt werden, damit die aufgezeigten Verstöße in der Landes-Zielsteuerungskommission behandelt und bei festgestellten Verstößen durch die Landes-Zielsteuerungskommission umgehend handlungsleitende Maßnahmen zur Wiederherstellung des übereinkommenskonformen Zustandes in die Wege geleitet werden.

(3) Lässt sich innerhalb von zwei Monaten in der Bundes-Zielsteuerungskommission bzw. in der Landes-Zielsteuerungskommission kein Einvernehmen darüber herstellen, ob ein Verstoß vorliegt bzw. über die zu ergreifenden Maßnahmen, kann der den Verstoß Aufzeigende das Schlichtungsverfahren gemäß § 38 einleiten.

(4) Sofern aus einem im Schlichtungsverfahren festgestellten Verstoß gegen den Zielsteuerungsvertrag oder die mehrjährigen Landes-Zielsteuerungsübereinkommen Mehrausgaben resultieren, sind diese vom dafür Verantwortlichen zu tragen. Die daraus resultierenden Mehrausgaben sind den finanzzielsteuerungsrelevanten Ausgaben des für den Verstoß Verantwortlichen zuzuschlagen.

Zuletzt aktualisiert am

15.02.2022

Gesetzesnummer

20009791

Dokumentnummer

NOR40241859

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