vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 36 Forstliches Vermehrungsgutgesetz 2002

Aktuelle FassungIn Kraft seit 19.8.2009

Betriebskontrollen

§ 36

(1) Der Landeshauptmann hat die Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen zu überwachen.

(2) Das Bundesamt für Wald und der Landeshauptmann können Betriebskontrollen durchführen. Der Landeshauptmann kann zur Durchführung der Betriebskontrollen die zuständigen Bezirksverwaltungsbehörden ermächtigen sowie juristische Personen im Sinne des § 2 Z 16 lit. c betrauen.

(3) Die Forstsamen- und Forstpflanzenbetriebe können jährlich eine Betriebskontrolle verlangen.

(4) Die Betriebskontrollen können während der Betriebs- und Geschäftszeiten durchgeführt werden. Sie sind tunlichst eine Woche vorher anzumelden, sofern dadurch der Zweck der Betriebskontrolle nicht vereitelt wird.

(5) Die Betriebskontrollen haben regelmäßig zu erfolgen, insbesondere wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass eine oder mehrere Vorschriften dieses Bundesgesetzes nicht eingehalten werden.

(6) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat durch Verordnung die näheren Bestimmungen zur Durchführung der Betriebskontrollen festzulegen.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte