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§ 36 FM-GwG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2017

Verlängerung der Verjährungsfrist

§ 36.

Bei Verwaltungsübertretungen gemäß diesem Bundesgesetz gilt anstelle der Frist für die Verfolgungsverjährung (§ 31 Abs. 1 VStG) eine Frist von drei Jahren. Die Frist für die Strafbarkeitsverjährung (§ 31 Abs. 2 VStG) beträgt in diesen Fällen fünf Jahre.