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§ 36 Durchführung des Verbotsgesetzes 1947

Aktuelle FassungIn Kraft seit 19.4.1947

§ 36

(1) Wird eine Beschwerde nicht erhoben, hat die Registrierungsbehörde nach Ablauf der Beschwerdefrist gegebenenfalls die Richtigstellung oder Ergänzung der Registrierungslisten vorzunehmen und hievon das Bundesministerium für Inneres zu benachrichtigen.

(2) Die auf Grund rechtskräftiger Einspruchsentscheidungen geänderten Eintragungen in den Registrierungslisten sind bei der nächstfolgenden nachträglichen Auflegung (§ 24) zur öffentlichen Einsicht aufzulegen. Die Bestimmungen des § 27, Abs., finden Anwendung.

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