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§ 36 DGÜW-V

Aktuelle FassungIn Kraft seit 29.12.2015

Äußere Untersuchungen

§ 36

(1) Die äußere Untersuchung dient zur sicherheitstechnischen Beurteilung des äußeren Zustandes des Dampfkessels bei Berücksichtigung der Einwirkungen durch den Betrieb. Sie umfasst nachstehende Überprüfungen:

  1. 1. Überprüfung des äußeren Zustandes des Dampfkessels und der Ausrüstungsteile, insbesondere:
  1. a) der während des Betriebes zugänglichen Kesselteile sowie Luft- und Rauchgaskanäle,
  2. b) des Feuerraumes, zumindest durch partielle Besichtigung über Schauöffnungen,
  3. c) der Ausrüstungsteile auf der Wasser- und Dampfseite sowie auf der Feuerseite, sowohl der sicherheitsrelevanten drucktechnischen Ausrüstung (Sicherheitseinrichtungen) als auch der drucktragenden Ausrüstung mit Betriebsfunktion und der Anzeigeeinrichtungen.
  1. 2. Überprüfung der Funktionsfähigkeit der sicherheitsrelevanten drucktechnischen Ausrüstung und anderer drucktragender Ausrüstungsteile mit Betriebsfunktion sowie Anzeigeeinrichtungen, insbesondere:
  1. a) der Sicherheitseinrichtungen hinsichtlich Kennzeichnung, Plombierung, Mängel und gegebenenfalls Funktion,
  2. b) der Speisewasserversorgung,
  3. c) der relevanten Anzeigeeinrichtungen sowie Begrenzer,
  4. d) der relevanten drucktragenden Ausrüstung hinsichtlich Gängigkeit und Bedienbarkeit,
  5. e) der zusätzlichen Einrichtungen für den Betrieb mit eingeschränkter oder ohne ständige Beaufsichtigung (BosB).

(2) Die äußeren Untersuchungen sind in der Regel bei Betrieb des Dampfkessels durchzuführen.

(3) Die äußeren Untersuchungen sind grundsätzlich Sichtprüfungen. In jedem Fall sind jene Prüfungen und Untersuchungen, die gemäß Maßnahmenkatalog als äußere Untersuchungen vorzunehmen sind, durchzuführen. Falls die Aussage dieser Prüfungen für die sicherheitstechnische Beurteilung im Sinne des Abs. 1 nicht ausreicht, sind ergänzende Prüfungen vorzunehmen.

(4) Die Funktion der Ausrüstung gemäß Abs. 1 Z 2 ist nach den zutreffenden Bestimmungen des § 9 Abs. 3 bis 6 zu prüfen.

(5) Partielle Prüfungen sind ausreichend, wenn aus deren Ergebnissen der Sicherheitszustand der zu prüfenden Anlagenteile durch Analogieschluss beurteilt werden kann.

(6) Wird die Ummantelung oder Ummauerung eines Dampfkessels entfernt, hat dies der Betreiber der Kessel- bzw. Werksprüfstelle rechtzeitig mitzuteilen, damit äußere Untersuchungen an den drucktragenden Wandungen vorgenommen werden können.

(7) Die äußeren Untersuchungen können in Abstimmung zwischen Betreiber und Kessel- bzw. Werksprüfstelle auch in Teilen durchgeführt werden, soweit betriebliche Gründe dies erfordern und keine sicherheitstechnischen Bedenken entgegenstehen. Sie müssen jedoch innerhalb der Prüffrist beendet sein.

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