Inneneinrichtung
§ 36.
(1) In jeder Lagerkammer müssen für eine geordnete Lagerführung vorhanden sein:
- 1. Einrichtungen wie Regale, Regalfächer, Lagerroste oder Paletten sowie
- 2. ein geeignetes Thermometer.
(2) In jeder Manipulationskammer muss mindestens ein Tisch für Manipulationsarbeiten vorhanden sein.
(3) Im Übrigen gilt § 16 Abs. 2, 3 und 5.
Zuletzt aktualisiert am
15.06.2022
Gesetzesnummer
20007637
Dokumentnummer
NOR40135445
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