Gefährliche Arbeitsmittel
§ 36.
(1) Gefährliche Arbeitsmittel sind Arbeitsmittel, deren Benutzung mit einer möglichen spezifischen Gefährdung der Bediensteten verbunden ist oder deren Benutzung auf Grund ihres Konzeptes besondere Gefahren mit sich bringt.
(2) Der Dienstgeber hat geeignete Maßnahmen zu treffen, damit
- 1. die Benutzung gefährlicher Arbeitsmittel nur durch eigens hiezu beauftragte Bedienstete erfolgt und
- 2. Instandsetzungs-, Umbau-, Instandhaltungs-, Reinigungs- und Wartungsarbeiten nur von eigens hiezu befugten, speziell unterwiesenen Personen durchgeführt werden.
Schlagworte
Instandsetzungsarbeit, Umbauarbeit, Instandhaltungsarbeit, Reinigungsarbeit
Zuletzt aktualisiert am
27.01.2020
Gesetzesnummer
10009158
Dokumentnummer
NOR12117070
alte Dokumentnummer
N6199958284L
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