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§ 36 AVG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 26.3.2009

Widmung und Vollzug der Ordnungs- und Mutwillensstrafen

§ 36

Die Ordnungs- und Mutwillensstrafen fließen der Gebietskörperschaft zu, die den Aufwand der Behörde zu tragen hat. Die Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes über den Strafvollzug sind sinngemäß anzuwenden.

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