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§ 36  ARR 2014

Aktuelle FassungIn Kraft seit 23.8.2014

Geförderte Anschaffungen

§ 36

Überschreitet die Amortisationsdauer einer Sache (§ 285 ABGB), die zur Durchführung der Leistung angeschafft wird, den Zeitraum der Leistung, darf maximal jener Kostenanteil gefördert werden, der der Abschreibung nach dem EStG 1988 für den Leistungszeitraum entspricht.

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