Übermittlung von Bescheiden der Pensionsversicherungsträger an die Träger der Krankenversicherung
§ 368a.
Die Pensionsversicherungsträger haben Bescheide, in denen festgestellt wurde, dass vorübergehende Invalidität (Berufsunfähigkeit) voraussichtlich im Ausmaß von zumindest sechs Monaten vorliegt (§ 367 Abs. 4) und berufliche Maßnahmen der Rehabilitation nicht zweckmäßig (§ 253e Abs. 3) oder nicht zumutbar (§ 253e Abs. 4) sind, unverzüglich dem für die Leistung von Rehabilitationsgeld nach § 143a zuständigen Krankenversicherungsträger zu übermitteln.
Zuletzt aktualisiert am
04.04.2017
Gesetzesnummer
10008147
Dokumentnummer
NOR40191781
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