Zustimmung des Gerichts
§ 368.
(1) Das Gericht darf einer Kündigung unter Bedachtnahme auf § 367 nur zustimmen, wenn
- 1. die Betriebsinhaberin bzw. der Betriebsinhaber im Falle einer dauernden Einstellung oder Einschränkung des Betriebes oder der Stilllegung einzelner Betriebsabteilungen den Nachweis erbringt, dass sie bzw. er das betroffene Betriebsratsmitglied trotz dessen Verlangen an einem anderen Arbeitsplatz im Betrieb oder in einem anderen Betrieb des Unternehmens ohne erheblichen Schaden nicht weiterbeschäftigen kann;
- 2. das Betriebsratsmitglied unfähig wird, die im Arbeitsvertrag vereinbarte Arbeit zu leisten, sofern in absehbarer Zeit eine Wiederherstellung seiner Arbeitsfähigkeit nicht zu erwarten ist und der Betriebsinhaberin bzw. dem Betriebsinhaber die Weiterbeschäftigung oder die Erbringung einer anderen Arbeitsleistung durch das Betriebsratsmitglied, zu deren Verrichtung sich dieses bereit erklärt hat, nicht zugemutet werden kann;
- 3. das Betriebsratsmitglied die ihm auf Grund des Arbeitsverhältnisses obliegenden Pflichten beharrlich verletzt und der Betriebsinhaberin bzw. dem Betriebsinhaber die Weiterbeschäftigung aus Gründen der Arbeitsdisziplin nicht zugemutet werden kann.
(2) Das Gericht darf unter Bedachtnahme auf § 367 einer Entlassung nur zustimmen, wenn das Betriebsratsmitglied
- 1. absichtlich die Betriebsinhaberin bzw. den Betriebsinhaber über Umstände, die für den Vertragsabschluss oder den Vollzug des in Aussicht genommenen Arbeitsverhältnisses wesentlich sind, in Irrtum versetzt hat;
- 2. sich einer mit Vorsatz begangenen, mit mehr als einjähriger Freiheitsstrafe bedrohten oder einer mit Bereicherungsvorsatz begangenen gerichtlich strafbaren Handlung schuldig machte, sofern die Verfolgung von Amts wegen oder auf Antrag der Betriebsinhaberin bzw. des Betriebsinhabers zu erfolgen hat;
- 3. im Dienst untreu ist oder sich in seiner Tätigkeit ohne Wissen der Betriebsinhaberin bzw. des Betriebsinhabers von dritten Personen unberechtigt Vorteile zuwenden lässt;
- 4. ein Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis verrät oder ohne Einwilligung der Betriebsinhaberin bzw. des Betriebsinhabers ein der Verwendung im Betrieb abträgliches Nebengeschäft betreibt;
- 5. sich Tätlichkeiten oder erhebliche Ehrverletzungen gegen die Betriebsinhaberin bzw. den Betriebsinhaber, deren bzw. dessen im Betrieb tätige oder anwesende Familienangehörige oder Arbeitnehmerinnen bzw. Arbeitnehmer des Betriebes zuschulden kommen lässt, sofern durch dieses Verhalten eine sinnvolle Zusammenarbeit zwischen Betriebsratsmitglied und Betriebsinhaberin bzw. Betriebsinhaber nicht mehr zu erwarten ist.
(3) Das Gericht darf der Entlassung nicht zustimmen, wenn nach den besonderen Umständen des Falles der Betriebsinhaberin bzw. dem Betriebsinhaber die Weiterbeschäftigung des Betriebsratsmitgliedes zumutbar ist.
(4) In den Fällen des Abs. 2 Z 2 und 5 kann die Entlassung des Betriebsratsmitgliedes gegen nachträgliche Einholung der Zustimmung des Gerichts ausgesprochen werden. Stimmt das Gericht der Entlassung nicht zu, so ist sie rechtsunwirksam.
Schlagworte
Geschäftsgeheimnis
Zuletzt aktualisiert am
15.04.2021
Gesetzesnummer
20011524
Dokumentnummer
NOR40232987
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