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§ 367 EO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2021

Abgabe einer Willenserklärung

§ 367.

(1) Wenn der Verpflichtete nach Inhalt des Exekutionstitels eine Willenserklärung abzugeben hat, gilt diese Erklärung als abgegeben, sobald das Urteil die Rechtskraft erlangt hat oder ein anderer Exekutionstitel gleichen Inhaltes zum Antrag auf Exekutionsbewilligung berechtigt.

(2) Insofern die Verpflichtung zur Abgabe der Willenserklärung von einer Gegenleistung abhängig ist, tritt die im Abs. 1 bezeichnete Rechtsfolge erst mit Bewirkung der Gegenleistung seitens des betreibenden Gläubigers ein.

Zuletzt aktualisiert am

31.05.2021

Gesetzesnummer

10001700

Dokumentnummer

NOR40234174

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