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§ 366 ABGB

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1812

Klagen aus dem Eigenthumsrechte.

a) Eigentliche Eigenthumsklage; wem und gegen wen sie gebühre?

§ 366

Mit dem Rechte des Eigenthümers jeden Andern von dem Besitze seiner Sache auszuschließen, ist auch das Recht verbunden, seine ihm vorenthaltene Sache von jedem Inhaber durch die Eigenthumsklage gerichtlich zu fordern. Doch steht dieses Recht demjenigen nicht zu, welcher eine Sache zur Zeit, da er noch nicht Eigenthümer war, in seinem eigenen Nahmen veräußert, in der Folge aber das Eigenthum derselben erlangt hat.

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